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Satzung
§
1 Name und Sitz des Vereins
Der
Verein führt den Namen „Gemeinschaft
für Soziales zum Schutz gegen Hartz 4 e.V.“.
Er
hat seinen Sitz in Kaiserslautern
und ist in das Vereinsregister eingetragen.
§
2 Zweck des Vereins
Der
Verein ist eine Interessengemeinschaft
der Bezieher von Sozialleistungen, Arbeitslosen und Rentner; er
bezweckt den
Zusammenschluss seiner Mitglieder bundesweit, um unter Ausschluss
parteipolitischer, rassischer und konfessioneller Bestrebungen die
Interessen
seiner Mitglieder zu wahren und sie vor Benachteiligungen im
Sozialrecht, bei
der Arbeitsplatz- und Ausbildungsplatzsuche, sowie bei der
Wohnungssuche zu
schützen, sowie der
Beseitigung bestehender
oder eingetretener Missstände auf dem Gebiet des Sozialrechts
entgegenzuwirken.
§
3 Mittel zur Erreichung des
Vereinszwecks
Der
Verein sucht diesen Zweck zu
erreichen durch:
a.)
Behandlung aller dem Mitglied
betreffenden Fragen in Form von Besprechungen Austausch eigener
Erfahrungen
sowie Belehrung der Mitglieder durch Vorträge, Rat und
Auskunftserteilung
b.)
Eingaben an die Behörden und
Gerichte und Verhandlungen mit ihnen sowie Beratung und Vertretung der
Mitglieder im Verkehr mit Behörden und Gerichten, Anfertigung
von Schriftsätzen
in Sozialangelegenheiten gemäß der Gesetze nach dem
SGB II und SGB XII sowie
weiterführender Gesetzgebungen, soweit Sie mit dem SGB II und
SGB XII in
Zusammenhang stehen und gemeinsam zu behandeln sind.
c.)
Schaffung und Erhaltung von
Arbeits- und Ausbildungsplätzen durch Gespräche bei
den Arbeitgebern und
Ausbildungsstätten für Langzeitarbeitslose und
Schulabgänger mit insgesamt
schlechter Prognose auf Erhalt eines Arbeits- oder Ausbildungsplatzes.
Hilfestellung
bei der Erstellung von
Bewerbungen um einen Arbeits- und/oder Ausbildungsplatz, Begleitung zum
Bewerbungsgespräch.
d.)
Schaffung und Erhaltung von
angemessenem Wohnraum für sozialschwache Mitglieder.
e.)
Einrichtung von
Schulspeisungsmöglichkeiten an den Schulen, zur
Förderung der Devise "Ein
Frühstück für jeden".
f.)
Schaffung von Vorteilen beim
Abschluss von Versicherungen und Versorgungsverträgen sowie
Vergünstigungen
ähnlicher Art.
Anspruch
auf Leistungen des Vereins
bestehen nur dann, wenn keine Beitragsrückstände
bestehen.
Die
Gewährung von Rechtsschutz und
die Führung von Prozessen wird durch den Vorstand besonders
geregelt.
§
4 Mitgliedschaft
Mitglied
kann jeder Empfänger von
Sozialleistungen werden. Daneben bietet der Verein noch die
Möglichkeit der
Fördermitgliedschaft an. Die Beitrittserklärung ist
schriftlich an den Verein
zu richten, der die Aufnahme ablehnen kann. Während der Dauer
der
Mitgliedschaft hat jedes Mitglied das Recht, alle Einrichtungen und
Vergünstigungen des Vereins nach Maßgabe der
Bestimmungen zu benutzen. Die
Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche an Vierteljahresfrist
gebundene
Kündigungserklärung für das Ende eines
Kalenderjahres oder durch Ableben des
Mitgliedes. Ausscheidende Mitglieder haben vom Tage ihres Austritts an
keinerlei Ansprüche an den Verein. Der Austritt ist jederzeit
zum Ende eines
Mitgliedsjahres möglich.
Der
Ausschluss eines Mitgliedes
erfolgt durch den Vorstand, wenn das Mitglied die Vereinsinteressen
schädigt
oder seine Beitragspflicht nicht erfüllt. Ausgeschlossenen
steht das Recht der
Berufung zu. Die Berufung hat schriftlich an den Vorstand zu geschehen,
der sie
der Generalversammlung vorlegt. Diese entscheidet endgültig.
Bis zu ihrer
Entscheidung ruhen Rechte und Pflichten. Neueintretende Mitglieder
haben erst
nach halbjährlicher Mitgliedschaft das Recht, die
Einrichtungen und Vergünstigungen
des Vereins zu benutzen.
Diese Frist kann durch Nachzahlung von 6 Monatsbeiträgen
abgelöst werden.
§
5 Vereinsbeiträge
Jedes
Mitglied hat eine
Aufnahmegebühr und einen Jahresbeitrag zu zahlen. Die
Höhe der beiden Beträge
wird durch den Vorstand bestimmt. Der Beitrag wird jährlich im
voraus erhoben
und ist bis spätestens am 02.01. eines jeden Jahres zu
leisten. Bei Neueintritt
sind die Aufnahmegebühr und die Mitgliedsbeiträge
für ein Jahr im voraus zu
entrichten, wobei das Quartal, in dem die Anmeldung erfolgt, voll zu
zahlen ist.
Minderjährige sind beitragsfrei.
Das
Mitgliedsbuch mit der jeweiligen
letzten Beitragsmarke dient als Ausweis bei Benutzungen der
Einrichtungen des
Vereins. Die Pflicht zur Beitragszahlung beginnt mit der Anmeldung; der
Beitrag
ist für den Monat, in dem die Anmeldung erfolgt, voll zu
zahlen.
Beitragsschulden
sind Bringschulden.
Es besteht kein Rechtsanspruch darauf, dass die Beiträge durch
Kassierer
abgeholt werden.
§
6 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr.
§
7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
•
der Vorstand
•
die
Generalversammlung
§
8 Der Vorstand
Der
Vorstand besteht aus dem 1.
Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, der gleichzeitig Kassenwart ist und
dem
Schriftführer. Vorstand gemäß § 26
BGB ist der 1. und 2.
Vorsitzende. Jeder von ihnen hat
Einzelvertretungsbefugnis, von der der 2. Vorsitzende im
Innenverhältnis aber
nur Gebrauch machen darf, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist. Die
Amtsdauer
der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre. Der Vorstand
bleibt jedoch
weiterhin im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Für ein während der
Amtszeit ausscheidendes Vorstandsmitglied bestimmt der Vorstand ein
anderes
Mitglied für den Rest der Amtsdauer. In den Vorstand
können nur
Vereinsmitglieder gewählt werden. Der Vorstand arbeitet
unentgeltlich, jedoch
kann dem Geschäftsführer eine
Aufwandsentschädigung bewilligt werden, soweit es
die Kassenlage des Vereins erlaubt. Dem Vorstand obliegt die
Beschlussfassung
über sämtliche Vereinsangelegenheiten, soweit sie
nicht der Generalversammlung vorbehalten
sind.
Der
Vorstand ist beschlussfähig,
wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist und
beschließt mit
einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden. Bei
Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb
von vier Wochen
eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung
einzuberufen.
Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder
beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
§
9 Die Generalversammlung
Die
Generalversammlung wird alle
vier Jahre durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens 2 Wochen
unter
Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.
Die
Einberufung erfolgt schriftlich
durch Briefaufgabe bei der Post und parallel dazu, durch
Übersendung der
Einladung an die vom Mitglied hinterlegte Emailadresse.
Der Vorstand ist
zur Einberufung einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn
mindestens ein
Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von
Gründen verlangt.
Die
Generalversammlung hat neben den
ihr von Gesetz zugewiesenen Aufgaben insbesondere zu
beschließen über:
•
Geschäftsbericht
•
Jahresabschluss
•
Entlastung
des Vorstandes
•
Wahl
des Vorstandes und der
Rechungsprüfer, eventuell eines
Geschäftsführers
•
Beitritt
oder Austritt bei einer
Organisation der Interessenvertretung von/für Hartz IV
Empfänger
•
Satzungsänderungen
•
Auflösung
des Vereins
Die
Generalversammlung ist immer
Beschlussfähig und beschließt mit einfacher
Mehrheit, außer bei Anträgen auf
Satzungsänderung und Auflösung des Vereins.
Anträge der Mitglieder zur Generalversammlung
sind spätestens 7 Tage vor der Versammlung schriftlich
einzureichen.
§
10 Wählbarkeit
In
den Vorstand dürfen nur Personen
gewählt werden, die volljährig und im Besitz der
bürgerlichen Ehrenrechte sind.
§
11 Rechnungsprüfer
Seitens
des Vorstandes wird eine
Buchprüfungsgesellschaft oder ein Angehöriger der
wirtschaftsprüfenden Berufe
verpflichtet, einmal jährlich, mindestens jedoch vor der
satzungsmäßig
einzuberufenden Generalversammlung, eine Kassenrevision vorzunehmen,
eine
eingehende Prüfung der Geschäfts- und
Kassenführung, der Bücher und Belege
vorzunehmen und deren Ordnungsgemäßheit zu testieren.
§
12 Sachverständige und Helfer
Sachverständige
und Helfer aus den
Kreisen der Mitglieder oder außerhalb derselben
können nach Bedarf berufen
werden.
§
13 Niederschriften und
Bekanntmachungen
Über
die Verhandlungen und
Beschlüsse sind Verhandlungsniederschriften aufzunehmen und
vom Vorsitzenden
und Schriftführer zu unterzeichnen. Bekanntmachungen erfolgen
in den
Kaiserslauterer Tageszeitungen.
§
14 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen
können nur in
einer zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung mit
Zweidrittelmehrheit
beschlossen werden.
§
15 Auflösung des Vereins
Die
Auflösung des Vereins kann unter
den im Gesetz vorgesehenen Bestimmungen nur in einer zu diesem Zweck
einberufenen Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit erfolgen. Diese
Zweidrittelmehrheit muss mindestens die Hälfte der
Vereinsmitglieder
darstellen. Steht eine solche Mehrheit nicht fest, dann ist, wenn ein
Mitglied
dies beantragt, eine neue Generalversammlung einzuberufen, die ohne
Rücksicht
darauf, ob die vorgeschriebene Zweidrittelmehrheit die Hälfte
der
Vereinsmitglieder umfaßt, für die Entscheidung
zuständig ist. Im Falle der
Auflösung des Vereins beschließen die noch
vorhandenen Organe über die
Verwendung des etwa vorhandenen Vereinsvermögens im Sinne der
Bestrebungen des
Vereins.
§ 16 Gerichtsstand
Erfüllungsort
und Gerichtsstand für
alle Ansprüche an den Verein oder für Streitigkeiten
zwischen dem Verein und
seinen Mitgliedern ist ausschließlich der Sitz des Vereins,
soweit nicht in
Einzelfällen die Gesetze anders bestimmen.
Kaiserslautern,
den 05.01.2010
Gemeinschaft für Soziales zum Schutz gegen Hartz 4 e.V.
Gemeinschaft für Soziales zum Schutz gegen Hartz 4 e.V.
Schillerplatz 7
67655 Kaiserslautern
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Fax: 0180-5014522 (14 Cent/Min)¹
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