Mein Status
 >>  Inhalte
 
Versicherungen Immer wieder ein Thema
Strom/Gas Lieferant Wechseln
Unser Tipp Riester-Rente abschliessen
Sparen eine wichtige Sache
Aktuelles
Jetzt online Termin buchen
Aktuelle Regelsätze 2012
Bildungspaket
Änderungen zum 01.01.2012
Vorteile einer Mitgliedschaft
Kosten einer Mitgliedschaft
Mitglied werden
Fördermitglied werden
Unsere Onlinerechner
Anforderung einer Beratung/Überprüfung
Zweck des Vereins
Hilfe in besonderen Lebenslagen
Service für alle
Projekt Schulverpflegung
Angebote unserer Partner
Pressemeldungen/Berichte
Mitglieder Bewertungen
Satzung
AGB
Unsere Sponsoren
 

Zur Auftragserteilung nutzen Sie einfach unsere Webakte!

Newsletter An-/ Abmeldung

Ihre E-Mail-Adresse:

Sie möchten sich für unseren Newsletter

anmelden
abmelden

 



Powered by  SuperMailer

counter

 

Home Sitemap Info Email Kontaktformular Impressum
Unsere Satzung


Satzung

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Gemeinschaft für Soziales zum Schutz gegen Hartz 4 e.V.“.

Er hat seinen Sitz in Kaiserslautern und ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein ist eine Interessengemeinschaft der Bezieher von Sozialleistungen, Arbeitslosen und Rentner; er bezweckt den Zusammenschluss seiner Mitglieder bundesweit, um unter Ausschluss parteipolitischer, rassischer und konfessioneller Bestrebungen die Interessen seiner Mitglieder zu wahren und sie vor Benachteiligungen im Sozialrecht, bei der Arbeitsplatz- und Ausbildungsplatzsuche, sowie bei der Wohnungssuche zu schützen, sowie  der Beseitigung bestehender oder eingetretener Missstände auf dem Gebiet des Sozialrechts entgegenzuwirken.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

Der Verein sucht diesen Zweck zu erreichen durch:

a.) Behandlung aller dem Mitglied betreffenden Fragen in Form von Besprechungen Austausch eigener Erfahrungen sowie Belehrung der Mitglieder durch Vorträge, Rat und Auskunftserteilung

b.) Eingaben an die Behörden und Gerichte und Verhandlungen mit ihnen sowie Beratung und Vertretung der Mitglieder im Verkehr mit Behörden und Gerichten, Anfertigung von Schriftsätzen in Sozialangelegenheiten gemäß der Gesetze nach dem SGB II und SGB XII sowie weiterführender Gesetzgebungen, soweit Sie mit dem SGB II und SGB XII in Zusammenhang stehen und gemeinsam zu behandeln sind.

c.) Schaffung und Erhaltung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen durch Gespräche bei den Arbeitgebern und Ausbildungsstätten für Langzeitarbeitslose und Schulabgänger mit insgesamt schlechter Prognose auf Erhalt eines Arbeits- oder Ausbildungsplatzes.

Hilfestellung bei der Erstellung von Bewerbungen um einen Arbeits- und/oder Ausbildungsplatz, Begleitung zum Bewerbungsgespräch.

d.) Schaffung und Erhaltung von angemessenem Wohnraum für sozialschwache Mitglieder.

e.) Einrichtung von Schulspeisungsmöglichkeiten an den Schulen, zur Förderung der Devise "Ein Frühstück für jeden".

f.) Schaffung von Vorteilen beim Abschluss von Versicherungen und Versorgungsverträgen sowie Vergünstigungen ähnlicher Art.

Anspruch auf Leistungen des Vereins bestehen nur dann, wenn keine Beitragsrückstände bestehen.

Die Gewährung von Rechtsschutz und die Führung von Prozessen wird durch den Vorstand besonders geregelt.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied kann jeder Empfänger von Sozialleistungen werden. Daneben bietet der Verein noch die Möglichkeit der Fördermitgliedschaft an. Die Beitrittserklärung ist schriftlich an den Verein zu richten, der die Aufnahme ablehnen kann. Während der Dauer der Mitgliedschaft hat jedes Mitglied das Recht, alle Einrichtungen und Vergünstigungen des Vereins nach Maßgabe der Bestimmungen zu benutzen. Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche an Vierteljahresfrist gebundene Kündigungserklärung für das Ende eines Kalenderjahres oder durch Ableben des Mitgliedes. Ausscheidende Mitglieder haben vom Tage ihres Austritts an keinerlei Ansprüche an den Verein. Der Austritt ist jederzeit zum Ende eines Mitgliedsjahres möglich.

Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch den Vorstand, wenn das Mitglied die Vereinsinteressen schädigt oder seine Beitragspflicht nicht erfüllt. Ausgeschlossenen steht das Recht der Berufung zu. Die Berufung hat schriftlich an den Vorstand zu geschehen, der sie der Generalversammlung vorlegt. Diese entscheidet endgültig. Bis zu ihrer Entscheidung ruhen Rechte und Pflichten. Neueintretende Mitglieder haben erst nach halbjährlicher Mitgliedschaft das Recht, die Einrichtungen und  Vergünstigungen des Vereins zu benutzen. Diese Frist kann durch Nachzahlung von 6 Monatsbeiträgen abgelöst werden.

§ 5 Vereinsbeiträge

Jedes Mitglied hat eine Aufnahmegebühr und einen Jahresbeitrag zu zahlen. Die Höhe der beiden Beträge wird durch den Vorstand bestimmt. Der Beitrag wird jährlich im voraus erhoben und ist bis spätestens am 02.01. eines jeden Jahres zu leisten. Bei Neueintritt sind die Aufnahmegebühr und die Mitgliedsbeiträge für ein Jahr im voraus zu entrichten, wobei das Quartal, in dem die Anmeldung erfolgt, voll zu zahlen ist. Minderjährige sind beitragsfrei.

Das Mitgliedsbuch mit der jeweiligen letzten Beitragsmarke dient als Ausweis bei Benutzungen der Einrichtungen des Vereins. Die Pflicht zur Beitragszahlung beginnt mit der Anmeldung; der Beitrag ist für den Monat, in dem die Anmeldung erfolgt, voll zu zahlen.

Beitragsschulden sind Bringschulden. Es besteht kein Rechtsanspruch darauf, dass die Beiträge durch Kassierer abgeholt werden.

§ 6 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

          der Vorstand

          die Generalversammlung

§ 8 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, der gleichzeitig Kassenwart ist und dem Schriftführer. Vorstand gemäß § 26 BGB ist der 1. und  2. Vorsitzende. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis, von der der 2. Vorsitzende im Innenverhältnis aber nur Gebrauch machen darf, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre. Der Vorstand bleibt jedoch weiterhin im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Für ein während der Amtszeit ausscheidendes Vorstandsmitglied bestimmt der Vorstand ein anderes Mitglied für den Rest der Amtsdauer. In den Vorstand können nur Vereinsmitglieder gewählt werden. Der Vorstand arbeitet unentgeltlich, jedoch kann dem Geschäftsführer eine Aufwandsentschädigung bewilligt werden, soweit es die Kassenlage des Vereins erlaubt. Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung über sämtliche Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht der Generalversammlung vorbehalten sind.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist und beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

§ 9 Die Generalversammlung

Die Generalversammlung wird alle vier Jahre durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens 2 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.

Die Einberufung erfolgt schriftlich durch Briefaufgabe bei der Post und parallel dazu, durch Übersendung der Einladung an die vom Mitglied hinterlegte Emailadresse.

Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

Die Generalversammlung hat neben den ihr von Gesetz zugewiesenen Aufgaben insbesondere zu beschließen über:

          Geschäftsbericht

          Jahresabschluss

          Entlastung des Vorstandes

          Wahl des Vorstandes und der Rechungsprüfer, eventuell eines Geschäftsführers

          Beitritt oder Austritt bei einer Organisation der Interessenvertretung von/für Hartz IV Empfänger

          Satzungsänderungen

          Auflösung des Vereins

Die Generalversammlung ist immer Beschlussfähig und beschließt mit einfacher Mehrheit, außer bei Anträgen auf Satzungsänderung und Auflösung des Vereins.
Anträge der Mitglieder zur Generalversammlung sind spätestens 7 Tage vor der Versammlung schriftlich einzureichen.

§ 10 Wählbarkeit

In den Vorstand dürfen nur Personen gewählt werden, die volljährig und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind.

§ 11 Rechnungsprüfer

Seitens des Vorstandes wird eine Buchprüfungsgesellschaft oder ein Angehöriger der wirtschaftsprüfenden Berufe verpflichtet, einmal jährlich, mindestens jedoch vor der satzungsmäßig einzuberufenden Generalversammlung, eine Kassenrevision vorzunehmen, eine eingehende Prüfung der Geschäfts- und Kassenführung, der Bücher und Belege vorzunehmen und deren Ordnungsgemäßheit zu testieren.

§ 12 Sachverständige und Helfer

Sachverständige und Helfer aus den Kreisen der Mitglieder oder außerhalb derselben können nach Bedarf berufen werden.

§ 13 Niederschriften und Bekanntmachungen

Über die Verhandlungen und Beschlüsse sind Verhandlungsniederschriften aufzunehmen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen. Bekanntmachungen erfolgen in den Kaiserslauterer Tageszeitungen.

§ 14 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.

§ 15 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann unter den im Gesetz vorgesehenen Bestimmungen nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit erfolgen. Diese Zweidrittelmehrheit muss mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder darstellen. Steht eine solche Mehrheit nicht fest, dann ist, wenn ein Mitglied dies beantragt, eine neue Generalversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht darauf, ob die vorgeschriebene Zweidrittelmehrheit die Hälfte der Vereinsmitglieder umfaßt, für die Entscheidung zuständig ist. Im Falle der Auflösung des Vereins beschließen die noch vorhandenen Organe über die Verwendung des etwa vorhandenen Vereinsvermögens im Sinne der Bestrebungen des Vereins.

§ 16 Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche an den Verein oder für Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ist ausschließlich der Sitz des Vereins, soweit nicht in Einzelfällen die Gesetze anders bestimmen.

Kaiserslautern, den 05.01.2010

Gemeinschaft für Soziales zum Schutz gegen Hartz 4 e.V.



Gemeinschaft für Soziales zum Schutz gegen Hartz 4 e.V.

Schillerplatz 7
67655 Kaiserslautern
Deutschland

Telefon: 0180-5012784 (14 Cent/Min)¹   
Fax: 0180-5014522 (14 Cent/Min)¹
service@gsh4.de


Seite druckenZum Seitenanfang
Uhrzeit (MEZ)
Für eine noch schnellere Anfrage an uns, nutzen Sie bitte unser

Wichtig! Unser Ticketsystem ersetzt nicht die Webakte. Sind Sie bereits Mitglied und haben Zugangsdaten zur Webakte, verwenden Sie bitte diese zur Kontaktaufnahme.

Hier können Sie ab sofort Online einen Besuchstermin in unserem Büro vereinbaren!
Termin jetzt buchen

Unsere Kooperationspartner


Rechtsanwalt
Frank Lagies
Schillerplatz 7
67655 Kaiserslautern


Rechtsanwalt
Volker Rank LL.M.
Spittlertorgraben 49
90429 Nürnberg


Vereine Kaiserslautern