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Bildungspaket und Regelbedarfe
Informationen zu den Neuregelungen im SGB II
Der Bundesrat hat in einer Sondersitzung der Neuregelung der
Regelbedarfe im SGB II und der Einführung des Bildungs- und
Teilhabepakets zugestimmt. Die Neuregelungen werden erst nach der
Verkündung des Gesetzes wirksam.
Die neuen Regelbedarfe gelten rückwirkend zum 1.
Januar 2011 und werden erstmals Anfang April ausgezahlt. Das
Bildungspaket für bedürftige Kinder wird ebenfalls
rückwirkend zum 1. Januar 2011 gewährt. Eine
Erstattung bereits in Anspruch genommener Leistungen ist
möglich.
Neue Regelbedarfe
Zukünftig gilt für
alleinstehende Erwachsene und Alleinerziehende ein erhöhter
Regelbedarf von 364 Euro. Dieser wird rückwirkend zum 1.
Januar 2011 erstmals im April 2011 von den Jobcentern an die
SGB-II-Empfänger ausgezahlt. Durch einen einmaligen
Inflationsausgleich zur Abfederung der Veränderung der
Anpassungszeiträume ergibt sich zum 1. Januar 2012
unabhängig von der ohnehin vorzunehmenden
Regelbedarfsfortschreibung eine weitere Erhöhung des
Regelbedarfs um 3 Euro.
Die Regelbedarfe für Kinder
bleiben bis zur nächsten Anpassung zum 1.1.2012
unverändert:
- 0 bis unter 6 Jahren: 215 Euro
- 6 bis unter 14 Jahren: 251 Euro
- 14 bis unter 18 Jahren: 287 Euro
Zusätzlich zum
maßgebenden Regelbedarf haben 2,5 Millionen Kinder und
Jugendliche aus bedürftigen Familien nun einen Anspruch auf
Bildungs- und Teilhabeleistungen aus dem sogenannten Bildungspaket.
Bildungspaket für Kinder und
Jugendliche
Insgesamt 2,5 Millionen
Kinder profitieren vom Bildungspaket und können die Leistungen
in Anspruch nehmen. Dies gilt für bedürftige Kinder,
die Sozialgeld oder ggf. Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, den
Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen.
Was ist drin im Bildungspaket?
- Mittagessen in Kita, Schule und Hort:
Einen Zuschuss fürs gemeinsame Mittagessen gibt es dann, wenn
Schule oder Kita ein entsprechendes Angebot bereithalten. Der
verbleibende Eigenanteil des Kindes liegt bei einem Euro pro Tag.
- Lernförderung:
Bedürftige Schülerinnen und Schüler
können Lernförderung in Anspruch nehmen, wenn nur
dadurch das Lernziel erreicht werden kann. Voraussetzung ist, dass die
Schule den Bedarf bestätigt und keine vergleichbaren
schulischen Angebote bestehen.
- Kultur, Sport, Mitmachen:
Bedürftige Kinder sollen in der Freizeit nicht ausgeschlossen
sein, sondern bei Sport, Spiel und Kultur mitmachen. Deswegen
wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres monatlich ein Budget in
Höhe von 10 Euro bereitgestellt, das zum Beispiel
für eine Mitgliedschaft im Sportverein oder für die
Musikschule eingesetzt werden kann.
- Schulbedarf und Ausflüge:
Damit bedürftige Kinder mit den nötigen
Lernmaterialien ausgestattet sind, wird den Familien zwei Mal
jährlich ein Zuschuss gezahlt, zu Beginn des Schuljahres 70
Euro und im Februar 30 Euro - insgesamt 100 Euro. Zudem werden
die Kosten eintägiger Ausflüge in Schulen und Kita
finanziert. Mehrtägige Klassenfahrten werden wie bisher
erstattet. Für das Schuljahr 2011/2012 wird
erstmals zum 1. August 2011 der Betrag von
70 Euro für Schulbedarf ausgezahlt.
- Schülerbeförderung:
Insbesondere wer eine weiterführende Schule besucht, hat oft
einen weiten Schulweg. Sind die Beförderungskosten
erforderlich und werden sie nicht anderweitig abgedeckt, etwa durch den
Regelbedarf, werden die tatsächlichen
Aufwendungenerstattet.
Wer setzt das Bildungspaket um?
Trägerschaft und Umsetzung
des Bildungspakets liegen vollständig in der Verantwortung der
Kommunen. Für Arbeitslosengeld II-Bezieher setzen die Kommunen
das Bildungspaket in der Regel im örtlichen Jobcenter um.
Für Familien, die Wohngeld oder den Kinderzuschlag erhalten,
sind die Jobcenter nicht zuständig.
Im Rathaus oder Bürgeramt
können diese Familien den zuständigen Ansprechpartner
für die Leistungen aus dem Bildungspaket erfragen (übergangsweise
sind dies die Familienkassen bei der Agentur für Arbeit).
Die Kommunen sind Schul- und Jugendhilfeträger und kennen
Vereine und Verbände vor Ort. Damit Sie diese Aufgabe gut und
nachhaltig ausüben können, werden ihnen die Ausgaben
für das Bildungspaket vollständig vom Bund ersetzt.
Wer nimmt die Anträge entgegen?
Die Kosten für
Lernförderung, Mittagessen in Schule, Hort und Kita,
eintägige Schulausflüge oder die Mitgliedschaft im
Verein werden ab sofort in der Regel von den Kommunen im Jobcenter
übernommen. Eine rückwirkende Erstattung zum
1. Januar 2011 ist möglich, wenn
Eltern bei den entsprechenden Stellen Anträge
einreichen und Belege vorlegen.
- Mittagessen in Kita, Schule und Hort:
Um den Zuschuss zu erhalten, können Eltern ab sofort einen
Antrag in der Regel bei ihrer Kommune im Jobcenter stellen.
Für eine rückwirkende Erstattung der Kosten
für das Schul-, Kita- oder Hortmittagessen müssen die
Eltern einen Nachweis erbringen, dass ihr Kind im Zeitraum Januar bis
März am gemeinsamen Mittagessen teilgenommen hat. Für
diesen Zeitraum wird ein monatlicher Pauschalbetrag von
26 Euro berücksichtigt. Für die Eltern
verbleibt ein Eigenanteil von 1 Euro pro Mittagessen.
- Kultur, Sport, Freizeitaktivitäten:
Auf Antrag bei der Kommune im Jobcenter besteht ein monatlicher
Anspruch von 10 Euro pro Kind z.B. für die Mitgliedschaft in
einem Sportverein. Auch hier gilt: eine rückwirkende
Erstattung ist möglich, wenn die Eltern nachweisen, dass ihr
Kind Mitglied in einem Verein war oder an Kursen teilgenommen hat. Das
monatliche Budget kann auch für die Finanzierung zur Teilnahme
an Freizeiten angespart werden.
- Eintägige Ausflüge in
Schule und Kita: Die Kosten für
eintägige Ausflüge werden auf Antrag von der Kommune
im Jobcenter übernommen. Kosten für Ausflüge
im Zeitraum Januar bis März 2011 können
rückwirkend erstattet werden, wenn die Teilnahme am Ausflug
z.B. durch eine Bescheinigung der Schule oder Kita nachgewiesen wird.
Kosten für mehrtägige Ausflüge werden - wie
bisher auch - übernommen.
- Lernförderung: Eltern,
deren Kinder Lernförderung benötigen, lassen sich von
der Lehrerin oder dem Lehrer diesen Bedarf bescheinigen und reichen
diese Bescheinigung in der Regel bei der Kommune im Jobcenter ein. Wenn
es vor Ort keine ausreichenden regulären schulischen Angebote
gibt, bewilligt die Kommune den Antrag der Eltern auf schulnahe
Lernförderung. Voraussetzung dafür ist , dass die
Lernförderung erforderlich, geeignet und angemessen ist, um
das Lernziel z.B. die Versetzung in die nächste Klasse zu
erreichen. In der Regel erhalten die Eltern bei der Kommune im
Jobcenter Informationen über geeignete Angebote vor Ort.
- Schulbedarf: Die Kosten
für den Schulbedarf ist eine Geldleistung, die ohne Antrag
zusammen mit dem Regelbedarf an die Eltern ausgezahlt wird. Die
nächste Auszahlung (70 Euro) erfolgt zum 1. Schulhalbjahr im
August 2011. Zu Beginn des 2. Schulhalbjahres im Februar 2012 werden
nochmals 30 Euro ausgezahlt. Danach erfolgt die Auszahlung fortlaufend
jeweils zum Schuljahres- und Halbjahresbeginn.
- Schulbeförderung: Der
Zuschuss zur Monatskarte kann in der Regel bei der Kommune im Jobcenter
beantragt werden. Je nach Konstellation gibt es entweder einen Zuschuss
(wenn z.B. die Monatskarte auch privat genutzt werden kann) oder es
werden die gesamten Kosten übernommen, z.B. wenn mit der
Monatskarte ausschließlich der Schulbus genutzt wird.
Voraussetzung ist, dass die Beförderung zur
nächstgelegenen Schule erforderlich ist und die Kosten nicht
von anderen übernommen werden.
Weitere Änderungen im SGB II
Anpassung der Regelbedarfe ab 1.1.2012
Ab dem 1.1.2012 folgt die
jährliche Anpassung der Regelsätze einer neuen
Mechanik. Grundlage ist ein Mischindex, basierend auf der
jährlichen Preis- und Lohnentwicklung im Verhältnis
70 Prozent zu 30 Prozent.
Ausweitung der Regelung zur
Berücksichtigung von Einkommen aus Erwerbstätigkeit
Die
Erwerbstätigenfreibeträge
(Hinzuverdienstmöglichkeiten) werden ausgeweitet.. Danach
bleiben die ersten 100 Euro vom Erwerbseinkommen als
Freibetrag bestehen. Bei einem Einkommen aus Erwerbstätigkeit
zwischen 100 und 1.000 Euro werden für SGB
II-Empfängerinnen und Empfänger künftig 20
Prozent ihrer Einkünfte von der Anrechnung freigelassen.
Darüber (bis zur Höhe von 1.200 Euro, bzw.
1.500 Euro für Haushalte mit Kindern) bleiben
weiterhin 10 Prozent der Einkünfte anrechnungsfrei.
Übungsleiterpauschale
Aufwandsentschädigungen
für ehrenamtliche Tätigkeiten und
Übungsleiter werden im Rahmen der steuerlichen Freistellung
bis 175 Euro monatlich weiterhin nicht auf den Regelbedarf
angerechnet. Der ansonsten bei Einkünften festgelegte
Grundfreibetrag für Absetzungen in Höhe von
100 Euro monatlich erhöht sich in diesen
Fällen auf 175 Euro.
Quelle :
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
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