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Änderungen zum 01.01.2011


Mit freundlichen Unterstützung durch  QUELLE :  Ottokar   hartz.info

Die geplanten Änderungen sind die bei weiten Umfangreichsten seit Einführung von Hartz IV im Jahr 2005. Hinzu kommt, dass die Änderungen sich über mehrere Gesetze erstrecken, von denen erst eines verabschiedet wurde (das oben Zweitgenannte) und sich die anderen noch in der Beratungsphase durch Bundestag und Bundesrat befinden. Die nachfolgende Aufstellung der geplanten Änderungen basiert auf den, zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Dokumentes, wie oben angegebenen aktuellen Daten und erhebt weder Anspruch auf Vollständigkeit, noch Richtigkeit.

Sofern im Weiteren Gesetzesverweise genannt werden, beziehen sich diese nicht auf die aktuelle Rechtslage, sondern auf die geplanten Änderungen. Es sei denn, im unmittelbaren Zusammenhang der Nennung wird auf die aktuelle Gesetzeslage Bezug genommen.

im Weiteren verwendete Abkürzungen:
ALG II = Arbeitslosengeld II, eigentlich "Grundsicherung für Arbeitsuchende"
EinV = Eingliederungsvereinbarung
BA = Bundesagentur für Arbeit
BG = Bedarfsgemeinschaft
BSG = Bundessozialgericht
LSG = Landessozialgericht
i.d.R. = in der Regel (im Normalfall)
i.V.m. = in Verbindung mit (bezeichnet hier Regelungen, die sich über mehrere §§ erstrecken)
vgl. = vergleiche (siehe auch)
Rz = Randziffer; gemeint sind die meist am rechten Seitenrand von Dokumenten angebrachten Zahlen zum schnellen Auffinden von Textpassagen
SGB II = zweites Sozialgesetzbuch
ALG II-V = Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung
GA = Geschäftsanweisung (der BA)
ARGE = alte Bezeichnung für den SGB II-Leistungsträger
Jobcenter = neue Bezeichnung für den SGB II-Leistungsträger
Bt-Dr = Bundestagsdrucknummer, eindeutige Nummer zum Auffinden von Drucksachen des Bundestages
BEEG = Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
SGG = Sozialgerichtsgesetz


 
Begriffsdefinitionen
Mit der Änderung werden auch neue Begriffe eingeführt.

Die Regelleistung heißt nun Regelbedarf.

Der oder die Hilfebedürftige(n) heißen nun Leistungsberechtigte/r.

Es wird (außer bei Leistungsberechtigten) geschlechtergetrennt formuliert, d.h. es gibt nicht mehr den „Beamten“, den „Ausländer“ und den „Arbeitnehmer“, sondern „Beamtinnen und Beamte“, „Ausländerinnen und Ausländer“ und „Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“.

Der Leistungsträger des SGB II heißt unabhängig von seiner Verwaltungsstruktur generell „Jobcenter“ (§ 6d SGB II), egal ob es sich um eine Kooperative aus Arbeitsamt und Kommune handelt, oder eine eigenständig für alle Leistungen des SGB II zuständige Kommune (sog. Optionskommune). Wenn eine getrennte Trägerschaft zwischen Arbeitsamt und Kommune stattfindet, wird diese Bezeichnung nicht verwendet, sondern eben „Arbeitsamt“ und „Kommune“.


Hilfebedürftigkeit
Die Definition der Hilfebedürftigkeit wurde dergestalt geändert, dass der Hilfebedürftige nur noch seinen Bedarf aus zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern können muss, nicht mehr den seiner mit ihm in einer BG lebenden Personen (§ 9 Abs. 1 SGB II).
Dies hat aber keine Auswirkungen auf die Einkommensverteilung (Bedarfsanteilsmethode, § 9 Abs. 2 SGB II), sondern ist nur hinsichtlich der, aus der so definierten Hilfebedürftigkeit resultierenden, Pflichten relevant.
Anmerkung: Hier folgt die Bundesregierung der Rechtsprechung des BSG (u.a. vom 07.11.2006, Az: B 7b AS 8/06 R) das entschieden hat, dass eine Person, die ihren eigenen Bedarf aus eigenem Einkommen decken kann und allein aufgrund der Bedarfsanteilsmethode "bedürftig" ist, u.a. nicht mehr der Pflicht unterliegt, ihre eigene Bedürftigkeit zu verringern, da sie de facto selbst nicht mehr hilfebedürftig ist.
Hiermit wird hoffentlich endlich der Praxis ein Ende bereitet, dass solche Mitglieder einer BG weiterhin zu Eigenbemühungen verpflichtet werden.


Die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit ist kein Kriterium mehr dafür, dass keine Hilfebedürftigkeit besteht (derzeit noch in § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB II).
Anmerkung: Hier wird der oft anzutreffenden Praxis, die Leistung aufgrund „vermuteten“ Wegfalls der Hilfebedürftigkeit einzustellen, nur weil ein Hilfeempfänger einen Job annimmt, ein Riegel vorgeschoben.


Ortsabwesenheit
Der Verweis auf die „entsprechende“ Anwendung der Erreichbarkeits-Anordnung wurde gestrichen, gilt aber übergangsweise weiter, bis die BA eine eigenständige Verordnung für § 7 Abs. 4a SGB II erlassen hat (§ 77 Abs. 1 SGB II). Insofern gilt Nachfolgendes auch erst dann.

Die Dauer von max. 3 Wochen Ortsabwesenheit „ohne wichtigen Grund“ wurde fest im SGB II verankert (§ 7 Abs. 4a S. 5 SGB II).
Anmerkung: Damit ist die bisherige Nichtanwendbarkeit dieser Vorschrift auf Erwerbstätige und Schüler aufgrund der bisherigen sinngemäßen Anwendung der EAO nur für Arbeitslose hinfällig. Konkret dürfen nunmehr auch Erwerbstätige und Schüler nur max. 3 Wochen pro Jahr ortsabwesend sein, auch wenn die Dauer ihres arbeitsvertraglichen Urlaubes bzw. der Ferien länger ist. Hier muss der Gesetzgeber oder die BA anhand ihrer neuen Ermächtigungsgrundlage (§ 13 Abs. 3 SGB II) dringend nachbessern und diesen „Hausarrest“ für Erwerbstätige und Schüler aufheben.

Als wichtige Gründe, die nicht der zeitlichen Beschränkung auf 21 Tage unterliegen, werden Zeiten ärztlich verordneter Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, die Teilnahme an einer Veranstaltung, die staatspolitischen, kirchlichen oder gewerkschaftlichen Zwecken dient oder sonst im öffentlichen Interesse liegt, sowie die Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit genannt (§ 7 Abs. 4a S. 3 SGB II).


Einkommensanrechnung
Das Zuflussprinzip und die Anrechung einmaliger Einnahmen wurden in § 11 Abs. 2 und 3 SGB II verankert und aus der ALG II-V gestrichen.

Einmalige Einnahmen sollen auf 6 Monate verteilt angerechnet werden. Der Abzug der Frei- und Absetzbeträge findet aber nur noch einmalig im Zuflussmonat statt (§ 11b Abs. 1 S. 2 SGB II).

Die Erwerbstätigenfreibeträge wurden wie folgt geändert:
- 20% des Brutto von 100,01 Euro bis 1000,00 Euro,
- 10% des Brutto von 1000,01 Euro bis 1200,00 Euro, bei mind. einem mind. Kind in der BG bis 1500 Euro.

Leistungen der Kindertagespflege nach § 23 SGB VIII werden als Einkommen angerechnet.
Übergangsweise werden diese Leistungen bis 31.12.2011 für das 1. und 2. Pflegekind nicht, für das 3. zu 75% und ab de, 4. voll angerechnet (§ 77 Abs. 2 SGB II).
Anmerkung: hier handelt es sich i.d.R. um eine selbstständige Beschäftigung als Tagesmutter, diese Einnahmen sind also als Betriebseinnahmen den Betriebsausgaben gegenüber zu stellen.

Der bisherige Freibetrag von 50 Euro pro Jahr auf unregelmäßige Einkommen wird durch einen Freibetrag i.H.v. 10 Euro pro Monat ersetzt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 ALG II-V).

Steuerfreie Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit bleiben bis zu einem Betrag i.H.v. 175 Euro pro Monat anrechenfrei (§ 11b Abs. 2 SGB II).

Der Freibetrag für Elterngeld wurde für arbeitslose ALG II-Bezieher ersatzlos gestrichen (§ 10 Abs. 5 BEEG lt. Haushaltsbegleitgesetz 2011, Br-Dr 680/10).
ALG II-Bezieher/innen, deren Elterngeld sich nach ihrem Lohn bemisst, erhalten einen Freibetrag i.H. des zur Berechnung des Elterngeldes herangezogenen Erwerbseinkommens, max. i.H.v. 300€ pro Monat (§ 10 Abs. 5 S. 2 BEEG).

Anmerkung: entgegen anderslautenden Aussagen ändert sich bei der Anrechung der für Pflegekinder, für den erzieherischen Einsatz nach § 39 SGB VIII, gezahlten Leistungen nichts. Diese wurden bisher nach § 11 Abs. 4 SGB II für das 1. und 2. Pflegekind nicht, für das 3. zu 75% und ab dem, 4. zu 100% als Einkommen angerechnet, diese Regelung wurde identisch in den neuen § 11a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 SGB II übernommen.


Vorrangigkeit von Wohngeld und Kinderzuschlag
Bisher musste, wenn die Anspruchsvoraussetzungen vorlagen, Wohngeld und/oder Kinderzuschlag beantragt werden, manchmal auch nur für einen Monat. Dies ist nun nur noch Vorrangig, wenn mit der beantragten Leistung der ALG II-Anspruch der gesamten Bedarfsgemeinschaft für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens drei Monaten beseitigt wird (§ 12a S. 2 Nr. 2 SGB II).
Anmerkung: Damit hat sich auch das leidige Thema Kinderwohngeld erledigt.


Übergang in Rente
Der Anspruch auf ALG II entfällt erst ab dem Folgemonat des Monats, in dem der Geburtstag, mit dem das Altersenteneintrittsalter erreicht wird, stattfindet (§ 7a SGB II).
Anmerkung: Bisher gab es eine „Versorgungslücke“ beim Übergang in die Altersrente, da diese erst ab dem auf den Geburtstag folgenden Monat einsetzt, der ALG II Anspruch aber mit dem Geburtstag entfiel. Das machte bisher einen Antrag auf Grundsicherung nach SGB XII für den Rest des Monats erforderlich.


Pflicht zur Bildung von Rücklagen (Ansparungen)
ALG II-Bezieher werden verpflichtet, Rücklagen für unregelmäßige Bedarfe zu bilden (§ 20 Abs. 1 S. 4 SGB II).
Anmerkung: Bisher gab es diese Pflicht nicht (vgl. Bt-Dr 16/10960).


Regelsätze
Die Regelsätze für Alleinstehende/-erziehende und Partner werden auf 364 Euro bzw. 328 Euro festgelegt, was einer Erhöhung um jeweils 5 Euro entspricht.
Für Kinder ab 18 Jahren werden 291 Euro festgelegt (§ 20 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 SGB II).
Für Kinder ab 15 Jahren werden 275 Euro festgelegt (§ 20 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 SGB II), die (in § 77 Abs. 4 Nr. 1 SGB II) auf 287 Euro geändert werden.
Für Kinder bis einschl. 5 Jahren werden 213 Euro festgelegt (§ 23 Nr. 1 SGB II), die (in § 77 Abs. 4 Nr. 2 SGB II) auf 215 Euro geändert werden.
Für Kinder ab 6 bis einschl. 13 Jahre werden 242 Euro festgelegt (§ 23 Nr. 1 SGB II), die (in § 77 Abs. 4 Nr. 3 SGB II) auf 251 Euro geändert werden.
Für 14jährige Kinder werden 275 Euro festgelegt (§ 23 Nr. 1 SGB II), die (in § 77 Abs. 4 Nr. 4 SGB II) auf 287 Euro geändert werden.
Die Kinderregelsätze werden nur dann erhöht, sofern sie sich über die in § 77 Abs. 4 Nr. 2 bis 4 SGB II festgelegten erhöhen (§ 77 Abs. 4, letzter Halbsatz SGB II).

Die Anpassung an die Preis- (70%) und Nettolohnentwicklung (30%) findet jährlich zum 01. Januar statt (§ 22 Abs. 5 SGB II).
Anmerkung: In der bisherigen Fassung sollte diese Anpassung noch am 01. Juli stattfinden, was aber dazu geführt hätte, das bereits im Jahr 2011 eine solche Anpassung hätte erfolgen müssen. Die Anpassung findet also erstmals zum 01.01.2012 statt.

Anmerkung: Zur den Tricks bei den Regelsätzen wurde an anderer Stelle schon ausführlich geschrieben.
Die Regelbedarfsstufe 3 findet sich im SGB II nicht wieder, nur im SGB XII.



Unterkunftskosten
Die Länder können die kommunalen Leistungsträger ermächtigen oder verpflichten, zu bestimmen, welche
Aufwendungen für Unterkunft, Heizung und Warmwasser angemessen sind (§ 22a Abs. 1 S. 1 SGB II). Die oberste Landesbehörde muss die Angemessenheit nur dann prüfen oder ihr zustimmen, wenn das Land dies so festlegt (§ 22a Abs. 1 S. 2 SGB II).
Dabei hat der jeweilige kommunale Leistungsträger weitestgehend freie Hand und darf auch Pauschalen festlegen, insbesondere eine Warmmiete (§ 22b Abs. 1 S 1. Nr. 2 i.V.m. S. 2 und 3 SGB II).
Anmerkung: Bisher galt zur Angemessenheit der Unterkunftskosten die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes, die mit der Gesetzesänderung umgangen und nicht mehr anwendbar wird.

Anerkannt werden nun auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum (§ 22 Abs. 2 SGB II).

Klar gestellt wird, dass eine Kostensenkung nicht gefordert werden muss, wenn die Einsparungen durch einen Wohnungswechsel hinsichtlich der damit verbundenen Kosten unwirtschaftlich wäre (§ 22 Abs. 1 S. 4 SGB II).
Anmerkung: Nicht geregelt ist jedoch, auf welchen Zeitraum diese Wirtschaftlichkeitsprüfung abzustellen ist.

Klar gestellt wird auch, dass Guthaben aus Betriebskostenabrechungen die Unterkunftskosten im Monat der Rückzahlung mindern (§ 22 Abs. 3 SGB II).

Konkretisiert und erweitert werden die Sachverhalte, unter denen der Leistungsträger die Unterkunfts- und Energiekosten direkt an den Versorger zahlen darf (§ 22 Abs. 7 SGB II). So bei
- Mietrückständen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
- Energiekostenrückständen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
- konkreten Anhaltspunkten für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden,
- konkreten Anhaltspunkten, dass ein im Schuldnerverzeichnis eingetragener Leistungsempfänger die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.

Die von den Kommunen verabschiedeten Satzungen zu den Unterkunftskosten können bei den Landessozialgerichten angefochten werden (§ 55a SGG), auch vorbeugend, wenn man davon in Zukunft betroffen sein würde.
Außerdem kann bei einem Verfahren an einem Sozialgericht dieses ruhend stellen lassen, wenn es vom Ausgang einer anhängigen Anfechtung einer solchen Satzung abhängig ist.
Allerdings profitieren weitere Betroffene von der erfolgreichen Anfechtung einer rechtswidrigen Satzung nur ab der Entscheidung des LSG für die Zukunft (§ 40 Abs. 2 Nr. 2 SGB II).

Doe Kosten für Warmwasser werden nunmehr zusätzlich als Unterkunftskosten übernommen.


Mehraufwendungen
Zusätzlich zu Erstausstattungen werden auch Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten zusätzlich übernommen (§ 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 SGB II). Diese Leistungen müssen aber vor der Anmietung, bzw. dem Kauf oder der Reparatur beantragt werden (§ 37 SGB II).


Auszubildende
Anspruch auf den Zuschuss für Unterkunft und Heizung haben Azubis nun auch, wenn sie BAB, BAfög oder Ausbildungsgeld aufgrund der dabei geltenden Vorschriften über die Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten (§ 27 Abs. 3 SGB II).

Festgelegt ist, dass vom ALG II ausgeschlossene Azubis Mehrbedarfe nach § 21 Absatz 2, 3, 5 und 6 SGB II und nach § 24 Absatz 3 Nummer 2 SGB II erhalten können, soweit diese nicht durch zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen gedeckt sind.

Für den Monat der Aufnahme einer Ausbildung können Azubis ALG II als Darlehen erhalten (§ 27 Abs. 4 S. 2 SGB II).  Sofern Anspruch auf einen Zuschuss zu den angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung besteht, wird dieser Teil als Beihilfe gezahlt (§ 27 Abs. 4 S. 3 SGB II).


Leistungen für Bildung und Teilhabe
Kinder sollen zusätzlich Kosten für eintägige Schulausflüge erhalten (§ 28 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB II).
Kinder sollen die (über einen Euro pro Mittagessen hinausgehenden (§ 9 Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz) Kosten der schulischen Mittagsverpflegung erhalten (§ 28 Abs. 5 SGB II).
Kinder sollen die Kosten für eine erforderliche, ergänzende angemessene Lernförderung erhalten (§ 28 Abs. 4 SGB II).
Kinder sollen Mitgliedsbeiträge für Sportvereine, Musikunterricht oder vergleichbare Angebote i.H.v. 10 Euro pro Monat erhalten (§ 28 Abs. 6 SGB II).
Die Kommune soll diese Leistungen vorrangig durch Direktzahlung an Anbieter oder mittels personalisiertem Gutschein erbringen.
Bei Gutscheinen muss der Anbieter mit der Agentur für Arbeit einen Vertrag schließen, um diese einlösen zu können.
Bei Direktzahlung kann die Leistung abgelehnt werden, wenn die Kommune der Meinung ist, dass das Leistungsangebot des ausgewählten Anbieters nicht der Zweckbindung entspricht, oder ihr der Preis unangemessen erscheint.
Anmerkung: Werden die Bedingungen für die Inanspruchnahme der Leistung nicht erfüllt, kann das Kind die entsprechende Leistung nicht in Anspruch nehmen, also keine Kosten für Schulausflüge oder den Mehrbedarf für die Essensversorgung erhalten, nicht an der Lernförderung teilnehmen und nicht das gewünschte  Freizeitangebot wahrnehmen.

Kinder sollen Schülerbeförderungskosten zur nächstgelegenen Schule erhalten, sofern diese nicht von Dritten getragen werden (§ 28 Abs 4 SGB II).
Diese Leistung wird als Geldleistung gewährt.

In § 7 Abs. 2 S. 3 SGB II wird ergänzend dazu festgelegt, das auch Kinder, die aufgrund genügend eigenen Einkommens/Vermögens keinen ALG II-Anspruch haben, diese Leistungen erhalten, wenn eine Person, mit der das Kind eine BG bildet, ALG II erhält.

Die Kosten für Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen sollen ebenfalls als Gutschein oder Direktzahlung erbracht werden.

Die zusätzlichen Leistungen für die Schule werden i.H.v. 70 Euro am Schuljahresanfang und i.H.v. 30 Euro zum Schulhalbjahr gezahlt (§ 28 Abs. 3 SGB II), erstmals ab August 2011 (§ 77 Abs. 6 SGB II).
Anmerkung: Bisher wurde der Gesamtbetrag am Schuljahresanfang gezahlt.


Sanktionen
Bisher war es für eine Sanktion zwingende Voraussetzung, dass der Betroffene im konkreten Einzelfall vor der Pflichtverletzung vom SGB II-Leistungsträger über die Rechtsfolgen von Pflichtverletzungen schriftlich belehrt wurde, das hat auch das BSG in mehreren Entscheidungen (u.a. BSG, B 14 AS 53/ 08 R) klargestellt.
Nach der neuen Festlegung ist es ausreichend, wenn der  Betroffene „Kenntnis“ davon hatte (§ 31 Abs. 1 SGB II).
Anmerkung: Es reicht also die bloße Unterstellung des SGB II- Leistungsträgers, der Betroffene hatte zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung Kenntnis von den Folgen der Pflichtverletzung. Es ist wahrscheinlich, dass diese Festlegung keinen rechtlichen Bestand haben wird. Zudem ist der SGB II- Leistungsträger in der Beweispflicht nachzuweisen, dass der Betroffene tatsächlich vor der Pflichtverletzung diese Kenntnis hatte.

Der SGB II-Leistungsträger muss die Sanktion nun innerhalb von 6 Monaten, nach dem er von der Pflichtverletzung erfahren hat, erlassen (§ 31b Abs. 1 S. 5 SGB II).
Anmerkung: bisher war in der Rechtsprechung überwiegend ein Zeitraum von 3 Monaten anerkannt, dieser fand sich bisher auch im Gesetzesentwurf wieder, wurde aber nun auf 6 Monate geändert.

Sanktionen wegen Abbruch oder Nichtantritt von Maßnahmen zur Eingliederung dürfen nun eigenständig sanktioniert werden (§ 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II).
Anmerkung: Bisher war Voraussetzung einer Sanktion, dass die jeweilige Maßnahme in einer Eingliederungsvereinbarung vereinbart wurde.

Die Weigerung zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung wird nicht mehr sanktioniert.

Die Verletzung einer Pflicht, welche in einer als Verwaltungsakt erlassenen Eingliederungsvereinbarung genannt wird, wird nun eigenständig sanktioniert (§ 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II).
Anmerkung: Bisher war dies mangels Erwähnung derselben in § 31 SGB II nicht möglich.

Ebenfalls konkret sanktioniert wird nun, wenn der Hilfeempfänger die Anbahnung einer zumutbaren Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit oder einer mit Beschäftigungszuschuss nach § 16e  geförderten Arbeit durch sein Verhalten verhindert (§ 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II). Die Beweislast trägt dabei der Hilfeempfänger (§ 31 Abs. 1 S. 2 SGB II).
Anmerkung: Bisher war dies zwar möglich (§ 31 Abs. 4 Nr. 3b SGB II), wurde jedoch aus Rechtsunsicherheit der SGB II-Leistungsträger kaum angewendet. Das wird sich nun vermutlich ändern.

Es wird klargestellt, dass der Betroffene einen wichtigen Grund vor einer Sanktion darlegen muss (§ 31 Abs. 1 S. 2 SGB II).
Anmerkung: damit wird klargestellt, das vor der Sanktion eine Anhörung des Betroffenen erfolgen muss.

Ab einer Sanktion i.H.v. 60% des maßgeblichen Regelbedarfes werden nun die Unterkunftskosten direkt an den Vermieter gezahlt (§ 31 Abs. 3 S. 3 SGB II).

Anmerkung: Es bleibt bei den bisherigen Sanktionshöhe und -stufen, der mittlerweile als verfassungswidrig weil gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßenden separaten deutlich härteren Sanktionen für unter 25jährige und der verfassungswidrigen Kürzung des Existenzminimums (ALG II) bis auf NULL ohne die Pflicht zur ersatzweisen Erbringung von Sachleistungen im Umfang der Kürzung, wie sie in der Rechtsprechung mittlerweile gefordert wird.
An der schon bisher geltenden Pflicht („soll“, § 31 Abs. 3 S. 7 SGB II), bei Sanktionen von mehr als 30% ergänzende Sachleistungen bei Minderjährigen in der BG zu erbringen, hat sich nichts geändert (neu „hat“ in § 31a Abs. 3 S. 2 SGB II).


Aufgrund der jüngsten Rechtsprechung wurde geändert, dass Gutscheine bei Sanktionen nur auf Antrag erbracht werden (§ 31a Abs. 3 S. 1 SGB II).


Ersatzansprüche
Die Ersatzansprüche des SGB II- Leistungsträgers umfasst nun auch die Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung, sowie den Geldwert von Gutscheinen (§ 34 SGB II, § 40 SGB II).

Die zum Ersatz verpflichteten Personen haften jeweils als Gesamtschuldner (§ 34a Abs. 4 SGB II).
Anmerkung: hiermit wird, entgegen der Rechtsprechung des BSG (B 7b AS 8/06 R),  der Individualanspruch ausgehebelt und eine Sippenhaft eingeführt. Kinder werden damit für das ALG II, was ihre Eltern zu Unrecht erhalten haben, haftbar gemacht. Dies dürfte keinen rechtlichen Bestand haben.


Antragstellung
Der Antrag auf ALG II wirkt zum 1. des Monats zurück, in dem der Antrag gestellt wurde (§ 37 Abs. 2 S. 2 SGB II).
Anmerkung: Bisher war alles, was man bis einschl. einen Tag vor Erstantragstellung erhielt, Vermögen. Hiermit wird nun das Zuflussprinzip auf den Antragsmonat erweitert.
Außerdem erhielt man bisher die beantragte Leistung erst ab Antragstellung. Von der Änderung profitieren alle Antragsteller, indem jeder Antrag, der innerhalb eines Monats gestellt wird, auf den 1. des Monats zurück wirkt - auch solche auf einmalige Leistungen, deren nun erforderliche gesonderte Beantragung damit etwas „entschärft“ wird. Verspätete Antragstellungen, wie z.B. „verschlafene“ Weiterbewilligungsanträge, führen damit nicht mehr automatisch zu einem Leistungsverlust.


Anträge auf Leistungen zur Bildung und Teilhabe nach § 28 SGB II müssen, mit Ausnahme des Schulbedarfes nach § 28 Abs. 3, vorher separat beantragt werden.
Ebenfalls müssen Leistungen nach § 24 Abs. 1 und 3 (Darlehen, Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten) vorher separat beantragt werden.
Anmerkung: Bisher bestand mit Antrag auf ALG II Anspruch auf alle Leistungen des SGB II (vgl. BSG, B 14 AS 6/ 09 R). Nun muss man diese Leistungen zwingend und nachweislich vor dem bedarfauslösenden Ereignis beantragen, damit man sie beanspruchen kann.


Überprüfungsanträge
Die rückwirkende Nachzahlung von Leistungen infolge erfolgreicher Überprüfungsanträge für Leistungen des SGB II wird, abweichend von § 44 SGB X, auf 1 Jahr begrenzt (§ 40 Abs. 1 S. 2 SGB II).


vorläufige Zahlungseinstellung
Neu sind SGB II-Leistungsträger auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhalten, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen (§ 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB II).


Darlehen
Anspruch auf ein Darlehen (damit sind alle Darlehen des SGB II gemeint, z.B. auch für Kaution, etc.) besteht generell nur noch, wenn der Bedarf weder durch geschütztes Vermögen, noch auf andere Weise gedeckt werden kann (§ 42a Abs. 1 SGB II).

Die Darlehensrückzahlung trifft nun den oder die Darlehensnehmer (§ 42a Abs. 1 S. 3 SGB II).
Anmerkung: bisher war immer die gesamte BG zur Rückzahlung verpflichtet. Allerdings kann der Leistungsträger genau dies erreichen, indem er ein beantragtes Darlehen allen Mitgliedern der BG gewährt, d.h. alle Mitglieder der BG aös Darlehensnehmer angeführt werden.

Konkretisiert wurde, dass Rückzahlungsansprüche aus Darlehen i.H.v. 10% des maßgeblichen Regelbedarfs des/der Darlehensnehmer/s aufgerechnet werden. D.h. egal wie viele Darlehen, die Aufrechnung ist auf 10% des maßgebenden Regelbedarfs beschränkt.

Mit Ende des Leistungsbezuges wird der noch nicht getilgte Darlehensbetrag fällig. Über die Rückzahlung soll der SGB II- Leistungsträger unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Darlehensnehmer eine Rückzahlungsvereinbarung treffen (§ 42a Abs. 4 SGB II).

Rückzahlungsansprüche aus Darlehen für Azubis, sind erst nach Ausbildungsende fällig (§ 42a Abs. 5 SGB II).

Wenn ALG II nach § 24 Abs. 5 SGB II wegen vorrangiger Vermögensverwertung als Darlehen erbracht wird, soll (muss) dieses Darlehen nun dinglich gesichert werden.
Anmerkung: Hiermit wurden privatwirtschaftliche Vorgensweisen auf Sozialrecht übertragen. So kann das Jobcenter z.B. die Eintragung einer Grundschuld fordern. Allerdings ergibt sich dabei der Umkehrschluss: ohne Sicherheit kein Darlehen. D.h. kann der Antragsteller, aus welchen Gründen auch immer, dem Jobcenter keine Sicherheit bieten, muss das Jobcenter ihm auch kein Darlehen zahlen, d.h. der Antragsteller steht vollkommen mittellos da. Hier werden wieder unnötig Klagen provoziert.


Aufrechnung von Rückzahlungsforderungen
Ansprüche auf Rückzahlungen von
- vorläufig erbrachte Leistungen bei unklarer Zuständigkeit,
- Vorschüsse und vorläufig erbrachte Leistungen wegen längerer Antragsbearbeitung, welche die bewilligte Leistung übersteigen,
- Rückforderungen aus Überzahlungen,
können pro Rückforderungsanspruch i.H.v. 10% des maßgebenden Regelbedarfs mit laufendem ALG II aufgerechnet werden (§ 43 Abs. 1 und 2).
In allen anderen Fällen kann mit 30% des maßgebenden Regelbedarfs aufgerechnet werden.
Generell ist die Aufrechnung auf 30% des maßgebenden Regelbedarfs begrenzt.
Anmerkung: bisher gab es keine Möglichkeit, derartige Rückforderungen mit laufendem ALG II aufzurechnen, was im Extremfall zu Pfändungsandrohungen führte.


Vollstreckung von Ansprüchen
Für die Vollstreckung von Ansprüchen gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes (§ 40 Abs. 6 SGB II).

befristeter Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld I
Wurde ersatzlos gestrichen.

Rentenversicherungspflicht und -beiträge für ALG II-Bezieher
Wurde ersatzlos gestrichen.

Zuschüsse für nicht gesetzlich rentenversicherte Bezieher von Arbeitslosengeld II
Wurde ersatzlos gestrichen.

Freibetrag für Elterngeld
Wurde für arbeitslose ALG II-Bezieher ersatzlos gestrichen. (siehe „Einkommensanrechnung“)


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