| |

|
|
 |
 |
 |
| |
Zur Auftragserteilung nutzen Sie einfach unsere Webakte!
|
|
| |
 Änderungen zum 01.01.2011 |
|
Mit freundlichen Unterstützung durch QUELLE :
Ottokar
hartz.info
Die geplanten Änderungen sind die bei weiten Umfangreichsten
seit Einführung von Hartz IV im Jahr 2005. Hinzu kommt, dass
die Änderungen sich über mehrere Gesetze erstrecken,
von denen erst eines verabschiedet wurde (das oben Zweitgenannte) und
sich die anderen noch in der Beratungsphase durch Bundestag und
Bundesrat befinden. Die nachfolgende Aufstellung der geplanten
Änderungen basiert auf den, zum Zeitpunkt der Erstellung
dieses Dokumentes, wie oben angegebenen aktuellen Daten und erhebt
weder Anspruch auf Vollständigkeit, noch Richtigkeit.
Sofern im Weiteren Gesetzesverweise genannt werden, beziehen sich diese
nicht auf die aktuelle Rechtslage, sondern auf die geplanten
Änderungen. Es sei denn, im unmittelbaren Zusammenhang der
Nennung wird auf die aktuelle Gesetzeslage Bezug genommen.
im Weiteren verwendete Abkürzungen:
ALG II = Arbeitslosengeld II, eigentlich "Grundsicherung für
Arbeitsuchende"
EinV = Eingliederungsvereinbarung
BA = Bundesagentur für Arbeit
BG = Bedarfsgemeinschaft
BSG = Bundessozialgericht
LSG = Landessozialgericht
i.d.R. = in der Regel (im Normalfall)
i.V.m. = in Verbindung mit (bezeichnet hier Regelungen, die sich
über mehrere §§ erstrecken)
vgl. = vergleiche (siehe auch)
Rz = Randziffer; gemeint sind die meist am rechten Seitenrand von
Dokumenten angebrachten Zahlen zum schnellen Auffinden von Textpassagen
SGB II = zweites Sozialgesetzbuch
ALG II-V = Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung
GA = Geschäftsanweisung (der BA)
ARGE = alte Bezeichnung für den SGB II-Leistungsträger
Jobcenter = neue Bezeichnung für den SGB
II-Leistungsträger
Bt-Dr = Bundestagsdrucknummer, eindeutige Nummer zum Auffinden von
Drucksachen des Bundestages
BEEG = Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
SGG = Sozialgerichtsgesetz
Begriffsdefinitionen
Mit der Änderung werden auch neue Begriffe eingeführt.
Die Regelleistung heißt nun Regelbedarf.
Der oder die Hilfebedürftige(n) heißen nun
Leistungsberechtigte/r.
Es wird (außer bei Leistungsberechtigten)
geschlechtergetrennt formuliert, d.h. es gibt nicht mehr den
„Beamten“, den
„Ausländer“ und den
„Arbeitnehmer“, sondern „Beamtinnen und
Beamte“, „Ausländerinnen und
Ausländer“ und „Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer“.
Der Leistungsträger des SGB II heißt
unabhängig von seiner Verwaltungsstruktur generell
„Jobcenter“ (§ 6d SGB II), egal ob es sich
um eine Kooperative aus Arbeitsamt und Kommune handelt, oder eine
eigenständig für alle Leistungen des SGB II
zuständige Kommune (sog. Optionskommune). Wenn eine getrennte
Trägerschaft zwischen Arbeitsamt und Kommune stattfindet, wird
diese Bezeichnung nicht verwendet, sondern eben
„Arbeitsamt“ und „Kommune“.
Hilfebedürftigkeit
Die Definition der Hilfebedürftigkeit wurde dergestalt
geändert, dass der Hilfebedürftige nur noch seinen
Bedarf aus zu berücksichtigenden Einkommen oder
Vermögen sichern können muss, nicht mehr den seiner
mit ihm in einer BG lebenden Personen (§ 9 Abs. 1 SGB II).
Dies hat aber keine Auswirkungen auf die Einkommensverteilung
(Bedarfsanteilsmethode, § 9 Abs. 2 SGB II), sondern ist nur
hinsichtlich der, aus der so definierten Hilfebedürftigkeit
resultierenden, Pflichten relevant.
Anmerkung: Hier folgt die Bundesregierung der Rechtsprechung
des BSG (u.a. vom 07.11.2006, Az: B 7b AS 8/06 R) das entschieden hat,
dass eine Person, die ihren eigenen Bedarf aus eigenem Einkommen decken
kann und allein aufgrund der Bedarfsanteilsmethode "bedürftig"
ist, u.a. nicht mehr der Pflicht unterliegt, ihre eigene
Bedürftigkeit zu verringern, da sie de facto selbst nicht mehr
hilfebedürftig ist.
Hiermit wird hoffentlich endlich der Praxis ein Ende bereitet, dass
solche Mitglieder einer BG weiterhin zu Eigenbemühungen
verpflichtet werden.
Die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit ist kein Kriterium mehr
dafür, dass keine Hilfebedürftigkeit besteht (derzeit
noch in § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB II).
Anmerkung: Hier wird der oft anzutreffenden Praxis, die
Leistung aufgrund „vermuteten“ Wegfalls der
Hilfebedürftigkeit einzustellen, nur weil ein
Hilfeempfänger einen Job annimmt, ein Riegel vorgeschoben.
Ortsabwesenheit
Der Verweis auf die „entsprechende“ Anwendung der
Erreichbarkeits-Anordnung wurde gestrichen, gilt aber
übergangsweise weiter, bis die BA eine eigenständige
Verordnung für § 7 Abs. 4a SGB II erlassen hat
(§ 77 Abs. 1 SGB II). Insofern gilt Nachfolgendes auch erst
dann.
Die Dauer von max. 3 Wochen Ortsabwesenheit „ohne wichtigen
Grund“ wurde fest im SGB II verankert (§ 7 Abs. 4a
S. 5 SGB II).
Anmerkung: Damit ist die bisherige Nichtanwendbarkeit dieser Vorschrift
auf Erwerbstätige und Schüler aufgrund der bisherigen
sinngemäßen Anwendung der EAO nur für
Arbeitslose hinfällig. Konkret dürfen nunmehr auch
Erwerbstätige und Schüler nur max. 3 Wochen pro Jahr
ortsabwesend sein, auch wenn die Dauer ihres arbeitsvertraglichen
Urlaubes bzw. der Ferien länger ist. Hier muss der Gesetzgeber
oder die BA anhand ihrer neuen Ermächtigungsgrundlage
(§ 13 Abs. 3 SGB II) dringend nachbessern und diesen
„Hausarrest“ für Erwerbstätige
und Schüler aufheben.
Als wichtige Gründe, die nicht der zeitlichen
Beschränkung auf 21 Tage unterliegen, werden Zeiten
ärztlich verordneter Maßnahme der medizinischen
Vorsorge oder Rehabilitation, die Teilnahme an einer Veranstaltung, die
staatspolitischen, kirchlichen oder gewerkschaftlichen Zwecken dient
oder sonst im öffentlichen Interesse liegt, sowie die
Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit genannt
(§ 7 Abs. 4a S. 3 SGB II).
Einkommensanrechnung
Das Zuflussprinzip und die Anrechung einmaliger Einnahmen wurden in
§ 11 Abs. 2 und 3 SGB II verankert und aus der ALG II-V
gestrichen.
Einmalige Einnahmen sollen auf 6 Monate verteilt angerechnet werden.
Der Abzug der Frei- und Absetzbeträge findet aber nur noch
einmalig im Zuflussmonat statt (§ 11b Abs. 1 S. 2 SGB II).
Die Erwerbstätigenfreibeträge wurden wie folgt
geändert:
- 20% des Brutto von 100,01 Euro bis 1000,00 Euro,
- 10% des Brutto von 1000,01 Euro bis 1200,00 Euro, bei mind. einem
mind. Kind in der BG bis 1500 Euro.
Leistungen der Kindertagespflege nach § 23 SGB VIII werden als
Einkommen angerechnet.
Übergangsweise werden diese Leistungen bis 31.12.2011
für das 1. und 2. Pflegekind nicht, für das 3. zu 75%
und ab de, 4. voll angerechnet (§ 77 Abs. 2 SGB II).
Anmerkung: hier handelt es sich i.d.R. um eine
selbstständige Beschäftigung als Tagesmutter, diese
Einnahmen sind also als Betriebseinnahmen den Betriebsausgaben
gegenüber zu stellen.
Der bisherige Freibetrag von 50 Euro pro Jahr auf
unregelmäßige Einkommen wird durch einen Freibetrag
i.H.v. 10 Euro pro Monat ersetzt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 ALG II-V).
Steuerfreie Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit
bleiben bis zu einem Betrag i.H.v. 175 Euro pro Monat anrechenfrei
(§ 11b Abs. 2 SGB II).
Der Freibetrag für Elterngeld wurde für arbeitslose
ALG II-Bezieher ersatzlos gestrichen (§ 10 Abs. 5 BEEG lt.
Haushaltsbegleitgesetz 2011, Br-Dr 680/10).
ALG II-Bezieher/innen, deren Elterngeld sich nach ihrem Lohn bemisst,
erhalten einen Freibetrag i.H. des zur Berechnung des Elterngeldes
herangezogenen Erwerbseinkommens, max. i.H.v. 300€ pro Monat
(§ 10 Abs. 5 S. 2 BEEG).
Anmerkung: entgegen anderslautenden Aussagen ändert
sich bei der Anrechung der für Pflegekinder, für den
erzieherischen Einsatz nach § 39 SGB VIII, gezahlten
Leistungen nichts. Diese wurden bisher nach § 11 Abs. 4 SGB II
für das 1. und 2. Pflegekind nicht, für das 3. zu 75%
und ab dem, 4. zu 100% als Einkommen angerechnet, diese Regelung wurde
identisch in den neuen § 11a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 SGB II
übernommen.
Vorrangigkeit von Wohngeld und Kinderzuschlag
Bisher musste, wenn die Anspruchsvoraussetzungen vorlagen, Wohngeld
und/oder Kinderzuschlag beantragt werden, manchmal auch nur
für einen Monat. Dies ist nun nur noch Vorrangig, wenn mit der
beantragten Leistung der ALG II-Anspruch der gesamten
Bedarfsgemeinschaft für einen zusammenhängenden
Zeitraum von mindestens drei Monaten beseitigt wird (§ 12a S.
2 Nr. 2 SGB II).
Anmerkung: Damit hat sich auch das leidige Thema
Kinderwohngeld erledigt.
Übergang in Rente
Der Anspruch auf ALG II entfällt erst ab dem Folgemonat des
Monats, in dem der Geburtstag, mit dem das Altersenteneintrittsalter
erreicht wird, stattfindet (§ 7a SGB II).
Anmerkung: Bisher gab es eine
„Versorgungslücke“ beim Übergang
in die Altersrente, da diese erst ab dem auf den Geburtstag folgenden
Monat einsetzt, der ALG II Anspruch aber mit dem Geburtstag entfiel.
Das machte bisher einen Antrag auf Grundsicherung nach SGB XII
für den Rest des Monats erforderlich.
Pflicht zur Bildung von Rücklagen (Ansparungen)
ALG II-Bezieher werden verpflichtet, Rücklagen für
unregelmäßige Bedarfe zu bilden (§ 20 Abs.
1 S. 4 SGB II).
Anmerkung: Bisher gab es diese Pflicht nicht (vgl. Bt-Dr
16/10960).
Regelsätze
Die Regelsätze für Alleinstehende/-erziehende und
Partner werden auf 364 Euro bzw. 328 Euro festgelegt, was einer
Erhöhung um jeweils 5 Euro entspricht.
Für Kinder ab 18 Jahren werden 291 Euro festgelegt (§
20 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 SGB II).
Für Kinder ab 15 Jahren werden 275 Euro festgelegt (§
20 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 SGB II), die (in § 77 Abs. 4 Nr. 1 SGB
II) auf 287 Euro geändert werden.
Für Kinder bis einschl. 5 Jahren werden 213 Euro festgelegt
(§ 23 Nr. 1 SGB II), die (in § 77 Abs. 4 Nr. 2 SGB
II) auf 215 Euro geändert werden.
Für Kinder ab 6 bis einschl. 13 Jahre werden 242 Euro
festgelegt (§ 23 Nr. 1 SGB II), die (in § 77 Abs. 4
Nr. 3 SGB II) auf 251 Euro geändert werden.
Für 14jährige Kinder werden 275 Euro festgelegt
(§ 23 Nr. 1 SGB II), die (in § 77 Abs. 4 Nr. 4 SGB
II) auf 287 Euro geändert werden.
Die Kinderregelsätze werden nur dann erhöht, sofern
sie sich über die in § 77 Abs. 4 Nr. 2 bis 4 SGB II
festgelegten erhöhen (§ 77 Abs. 4, letzter Halbsatz
SGB II).
Die Anpassung an die Preis- (70%) und Nettolohnentwicklung (30%) findet
jährlich zum 01. Januar statt (§ 22 Abs. 5 SGB II).
Anmerkung: In der bisherigen Fassung sollte diese Anpassung
noch am 01. Juli stattfinden, was aber dazu geführt
hätte, das bereits im Jahr 2011 eine solche Anpassung
hätte erfolgen müssen. Die Anpassung findet also
erstmals zum 01.01.2012 statt.
Anmerkung: Zur den Tricks bei den Regelsätzen wurde
an anderer Stelle schon ausführlich geschrieben.
Die Regelbedarfsstufe 3 findet sich im SGB II nicht wieder, nur im SGB
XII.
Unterkunftskosten
Die Länder können die kommunalen
Leistungsträger ermächtigen oder verpflichten, zu
bestimmen, welche
Aufwendungen für Unterkunft, Heizung und Warmwasser angemessen
sind (§ 22a Abs. 1 S. 1 SGB II). Die oberste
Landesbehörde muss die Angemessenheit nur dann prüfen
oder ihr zustimmen, wenn das Land dies so festlegt (§ 22a Abs.
1 S. 2 SGB II).
Dabei hat der jeweilige kommunale Leistungsträger
weitestgehend freie Hand und darf auch Pauschalen festlegen,
insbesondere eine Warmmiete (§ 22b Abs. 1 S 1. Nr. 2 i.V.m. S.
2 und 3 SGB II).
Anmerkung: Bisher galt zur Angemessenheit der
Unterkunftskosten die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes, die mit
der Gesetzesänderung umgangen und nicht mehr anwendbar wird.
Anerkannt werden nun auch unabweisbare Aufwendungen für
Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum
(§ 22 Abs. 2 SGB II).
Klar gestellt wird, dass eine Kostensenkung nicht gefordert werden
muss, wenn die Einsparungen durch einen Wohnungswechsel hinsichtlich
der damit verbundenen Kosten unwirtschaftlich wäre (§
22 Abs. 1 S. 4 SGB II).
Anmerkung: Nicht geregelt ist jedoch, auf welchen Zeitraum
diese Wirtschaftlichkeitsprüfung abzustellen ist.
Klar gestellt wird auch, dass Guthaben aus Betriebskostenabrechungen
die Unterkunftskosten im Monat der Rückzahlung mindern
(§ 22 Abs. 3 SGB II).
Konkretisiert und erweitert werden die Sachverhalte, unter denen der
Leistungsträger die Unterkunfts- und Energiekosten direkt an
den Versorger zahlen darf (§ 22 Abs. 7 SGB II). So bei
- Mietrückständen, die zu einer
außerordentlichen Kündigung des
Mietverhältnisses berechtigen,
- Energiekostenrückständen, die zu einer
Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
- konkreten Anhaltspunkten für ein krankheits- oder
suchtbedingtes Unvermögen, die Mittel zweckentsprechend zu
verwenden,
- konkreten Anhaltspunkten, dass ein im Schuldnerverzeichnis
eingetragener Leistungsempfänger die Mittel nicht
zweckentsprechend verwendet.
Die von den Kommunen verabschiedeten Satzungen zu den Unterkunftskosten
können bei den Landessozialgerichten angefochten werden
(§ 55a SGG), auch vorbeugend, wenn man davon in Zukunft
betroffen sein würde.
Außerdem kann bei einem Verfahren an einem Sozialgericht
dieses ruhend stellen lassen, wenn es vom Ausgang einer
anhängigen Anfechtung einer solchen Satzung abhängig
ist.
Allerdings profitieren weitere Betroffene von der erfolgreichen
Anfechtung einer rechtswidrigen Satzung nur ab der Entscheidung des LSG
für die Zukunft (§ 40 Abs. 2 Nr. 2 SGB II).
Doe Kosten für Warmwasser werden nunmehr zusätzlich
als Unterkunftskosten übernommen.
Mehraufwendungen
Zusätzlich zu Erstausstattungen werden auch Anschaffung und
Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von
therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die
Miete von therapeutischen Geräten zusätzlich
übernommen (§ 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 SGB II). Diese
Leistungen müssen aber vor der Anmietung, bzw. dem Kauf oder
der Reparatur beantragt werden (§ 37 SGB II).
Auszubildende
Anspruch auf den Zuschuss für Unterkunft und Heizung haben
Azubis nun auch, wenn sie BAB, BAfög oder Ausbildungsgeld
aufgrund der dabei geltenden Vorschriften über die
Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht
erhalten (§ 27 Abs. 3 SGB II).
Festgelegt ist, dass vom ALG II ausgeschlossene Azubis Mehrbedarfe nach
§ 21 Absatz 2, 3, 5 und 6 SGB II und nach § 24 Absatz
3 Nummer 2 SGB II erhalten können, soweit diese nicht durch zu
berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen gedeckt
sind.
Für den Monat der Aufnahme einer Ausbildung können
Azubis ALG II als Darlehen erhalten (§ 27 Abs. 4 S. 2 SGB
II). Sofern Anspruch auf einen Zuschuss zu den angemessenen
Aufwendungen für Unterkunft und Heizung besteht, wird dieser
Teil als Beihilfe gezahlt (§ 27 Abs. 4 S. 3 SGB II).
Leistungen für Bildung und Teilhabe
Kinder sollen zusätzlich Kosten für
eintägige Schulausflüge erhalten (§ 28 Abs.
2 S. 1 Nr. 1 SGB II).
Kinder sollen die (über einen Euro pro Mittagessen
hinausgehenden (§ 9 Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz) Kosten der
schulischen Mittagsverpflegung erhalten (§ 28 Abs. 5 SGB II).
Kinder sollen die Kosten für eine erforderliche,
ergänzende angemessene Lernförderung erhalten
(§ 28 Abs. 4 SGB II).
Kinder sollen Mitgliedsbeiträge für Sportvereine,
Musikunterricht oder vergleichbare Angebote i.H.v. 10 Euro pro Monat
erhalten (§ 28 Abs. 6 SGB II).
Die Kommune soll diese Leistungen vorrangig durch Direktzahlung an
Anbieter oder mittels personalisiertem Gutschein erbringen.
Bei Gutscheinen muss der Anbieter mit der Agentur
für Arbeit einen Vertrag schließen, um diese
einlösen zu können.
Bei Direktzahlung kann die Leistung abgelehnt werden, wenn die Kommune
der Meinung ist, dass das Leistungsangebot des ausgewählten
Anbieters nicht der Zweckbindung entspricht, oder ihr der Preis
unangemessen erscheint.
Anmerkung: Werden die Bedingungen für die
Inanspruchnahme der Leistung nicht erfüllt, kann das Kind die
entsprechende Leistung nicht in Anspruch nehmen, also keine Kosten
für Schulausflüge oder den Mehrbedarf für
die Essensversorgung erhalten, nicht an der Lernförderung
teilnehmen und nicht das gewünschte Freizeitangebot
wahrnehmen.
Kinder sollen Schülerbeförderungskosten zur
nächstgelegenen Schule erhalten, sofern diese nicht von
Dritten getragen werden (§ 28 Abs 4 SGB II).
Diese Leistung wird als Geldleistung gewährt.
In § 7 Abs. 2 S. 3 SGB II wird ergänzend dazu
festgelegt, das auch Kinder, die aufgrund genügend eigenen
Einkommens/Vermögens keinen ALG II-Anspruch haben, diese
Leistungen erhalten, wenn eine Person, mit der das Kind eine BG bildet,
ALG II erhält.
Die Kosten für Schulausflüge und mehrtägige
Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen sollen
ebenfalls als Gutschein oder Direktzahlung erbracht werden.
Die zusätzlichen Leistungen für die Schule werden
i.H.v. 70 Euro am Schuljahresanfang und i.H.v. 30 Euro zum
Schulhalbjahr gezahlt (§ 28 Abs. 3 SGB II), erstmals ab August
2011 (§ 77 Abs. 6 SGB II).
Anmerkung: Bisher wurde der Gesamtbetrag am Schuljahresanfang
gezahlt.
Sanktionen
Bisher war es für eine Sanktion zwingende Voraussetzung, dass
der Betroffene im konkreten Einzelfall vor der Pflichtverletzung vom
SGB II-Leistungsträger über die Rechtsfolgen von
Pflichtverletzungen schriftlich belehrt wurde, das hat auch das BSG in
mehreren Entscheidungen (u.a. BSG, B 14 AS 53/ 08 R) klargestellt.
Nach der neuen Festlegung ist es ausreichend, wenn der
Betroffene „Kenntnis“ davon hatte (§ 31
Abs. 1 SGB II).
Anmerkung: Es reicht also die bloße Unterstellung
des SGB II- Leistungsträgers, der Betroffene hatte zum
Zeitpunkt der Pflichtverletzung Kenntnis von den Folgen der
Pflichtverletzung. Es ist wahrscheinlich, dass diese Festlegung keinen
rechtlichen Bestand haben wird. Zudem ist der SGB II-
Leistungsträger in der Beweispflicht nachzuweisen, dass der
Betroffene tatsächlich vor der Pflichtverletzung diese
Kenntnis hatte.
Der SGB II-Leistungsträger muss die Sanktion nun innerhalb von
6 Monaten, nach dem er von der Pflichtverletzung erfahren hat, erlassen
(§ 31b Abs. 1 S. 5 SGB II).
Anmerkung: bisher war in der Rechtsprechung
überwiegend ein Zeitraum von 3 Monaten anerkannt, dieser fand
sich bisher auch im Gesetzesentwurf wieder, wurde aber nun auf 6 Monate
geändert.
Sanktionen wegen Abbruch oder Nichtantritt von Maßnahmen zur
Eingliederung dürfen nun eigenständig sanktioniert
werden (§ 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II).
Anmerkung: Bisher war Voraussetzung einer Sanktion, dass die
jeweilige Maßnahme in einer Eingliederungsvereinbarung
vereinbart wurde.
Die Weigerung zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung wird nicht
mehr sanktioniert.
Die Verletzung einer Pflicht, welche in einer als Verwaltungsakt
erlassenen Eingliederungsvereinbarung genannt wird, wird nun
eigenständig sanktioniert (§ 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB
II).
Anmerkung: Bisher war dies mangels Erwähnung
derselben in § 31 SGB II nicht möglich.
Ebenfalls konkret sanktioniert wird nun, wenn der
Hilfeempfänger die Anbahnung einer zumutbaren Arbeit,
Ausbildung, Arbeitsgelegenheit oder einer mit
Beschäftigungszuschuss nach § 16e
geförderten Arbeit durch sein Verhalten verhindert (§
31 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II). Die Beweislast trägt dabei der
Hilfeempfänger (§ 31 Abs. 1 S. 2 SGB II).
Anmerkung: Bisher war dies zwar möglich (§
31 Abs. 4 Nr. 3b SGB II), wurde jedoch aus Rechtsunsicherheit der SGB
II-Leistungsträger kaum angewendet. Das wird sich nun
vermutlich ändern.
Es wird klargestellt, dass der Betroffene einen wichtigen Grund vor
einer Sanktion darlegen muss (§ 31 Abs. 1 S. 2 SGB II).
Anmerkung: damit wird klargestellt, das vor der Sanktion eine
Anhörung des Betroffenen erfolgen muss.
Ab einer Sanktion i.H.v. 60% des maßgeblichen Regelbedarfes
werden nun die Unterkunftskosten direkt an den Vermieter gezahlt
(§ 31 Abs. 3 S. 3 SGB II).
Anmerkung: Es bleibt bei den bisherigen
Sanktionshöhe und -stufen, der mittlerweile als
verfassungswidrig weil gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz
verstoßenden separaten deutlich härteren Sanktionen
für unter 25jährige und der verfassungswidrigen
Kürzung des Existenzminimums (ALG II) bis auf NULL ohne die
Pflicht zur ersatzweisen Erbringung von Sachleistungen im Umfang der
Kürzung, wie sie in der Rechtsprechung mittlerweile gefordert
wird.
An der schon bisher geltenden Pflicht („soll“,
§ 31 Abs. 3 S. 7 SGB II), bei Sanktionen von mehr als 30%
ergänzende Sachleistungen bei Minderjährigen in der
BG zu erbringen, hat sich nichts geändert (neu
„hat“ in § 31a Abs. 3 S. 2 SGB II).
Aufgrund der jüngsten Rechtsprechung wurde geändert,
dass Gutscheine bei Sanktionen nur auf Antrag erbracht werden
(§ 31a Abs. 3 S. 1 SGB II).
Ersatzansprüche
Die Ersatzansprüche des SGB II- Leistungsträgers
umfasst nun auch die Beiträge zur Kranken-, Renten- und
Pflegeversicherung, sowie den Geldwert von Gutscheinen (§ 34
SGB II, § 40 SGB II).
Die zum Ersatz verpflichteten Personen haften jeweils als
Gesamtschuldner (§ 34a Abs. 4 SGB II).
Anmerkung: hiermit wird, entgegen der Rechtsprechung des BSG
(B 7b AS 8/06 R), der Individualanspruch ausgehebelt und eine
Sippenhaft eingeführt. Kinder werden damit für das
ALG II, was ihre Eltern zu Unrecht erhalten haben, haftbar gemacht.
Dies dürfte keinen rechtlichen Bestand haben.
Antragstellung
Der Antrag auf ALG II wirkt zum 1. des Monats zurück, in dem
der Antrag gestellt wurde (§ 37 Abs. 2 S. 2 SGB II).
Anmerkung: Bisher war alles, was man bis einschl. einen Tag
vor Erstantragstellung erhielt, Vermögen. Hiermit wird nun das
Zuflussprinzip auf den Antragsmonat erweitert.
Außerdem erhielt man bisher die beantragte Leistung erst ab
Antragstellung. Von der Änderung profitieren alle
Antragsteller, indem jeder Antrag, der innerhalb eines Monats gestellt
wird, auf den 1. des Monats zurück wirkt - auch solche auf
einmalige Leistungen, deren nun erforderliche gesonderte Beantragung
damit etwas „entschärft“ wird.
Verspätete Antragstellungen, wie z.B.
„verschlafene“ Weiterbewilligungsanträge,
führen damit nicht mehr automatisch zu einem Leistungsverlust.
Anträge auf Leistungen zur Bildung und Teilhabe nach
§ 28 SGB II müssen, mit Ausnahme des Schulbedarfes
nach § 28 Abs. 3, vorher separat beantragt werden.
Ebenfalls müssen Leistungen nach § 24 Abs. 1 und 3
(Darlehen, Erstausstattungen für die Wohnung
einschließlich Haushaltsgeräten, Erstausstattungen
für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und
Geburt sowie Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen
Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und
Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen
Geräten) vorher separat beantragt werden.
Anmerkung: Bisher bestand mit Antrag auf ALG II Anspruch auf
alle Leistungen des SGB II (vgl. BSG, B 14 AS 6/ 09 R). Nun muss man
diese Leistungen zwingend und nachweislich vor dem
bedarfauslösenden Ereignis beantragen, damit man sie
beanspruchen kann.
Überprüfungsanträge
Die rückwirkende Nachzahlung von Leistungen infolge
erfolgreicher Überprüfungsanträge
für Leistungen des SGB II wird, abweichend von § 44
SGB X, auf 1 Jahr begrenzt (§ 40 Abs. 1 S. 2 SGB II).
vorläufige Zahlungseinstellung
Neu sind SGB II-Leistungsträger auch zur teilweisen
Zahlungseinstellung berechtigt, wenn sie von Tatsachen Kenntnis
erhalten, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen
(§ 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB II).
Darlehen
Anspruch auf ein Darlehen (damit sind alle Darlehen des SGB II gemeint,
z.B. auch für Kaution, etc.) besteht generell nur noch, wenn
der Bedarf weder durch geschütztes Vermögen, noch auf
andere Weise gedeckt werden kann (§ 42a Abs. 1 SGB II).
Die Darlehensrückzahlung trifft nun den oder die
Darlehensnehmer (§ 42a Abs. 1 S. 3 SGB II).
Anmerkung: bisher war immer die gesamte BG zur
Rückzahlung verpflichtet. Allerdings kann der
Leistungsträger genau dies erreichen, indem er ein beantragtes
Darlehen allen Mitgliedern der BG gewährt, d.h. alle
Mitglieder der BG aös Darlehensnehmer angeführt
werden.
Konkretisiert wurde, dass Rückzahlungsansprüche aus
Darlehen i.H.v. 10% des maßgeblichen Regelbedarfs des/der
Darlehensnehmer/s aufgerechnet werden. D.h. egal wie viele Darlehen,
die Aufrechnung ist auf 10% des maßgebenden Regelbedarfs
beschränkt.
Mit Ende des Leistungsbezuges wird der noch nicht getilgte
Darlehensbetrag fällig. Über die Rückzahlung
soll der SGB II- Leistungsträger unter
Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse
der Darlehensnehmer eine Rückzahlungsvereinbarung treffen
(§ 42a Abs. 4 SGB II).
Rückzahlungsansprüche aus Darlehen für
Azubis, sind erst nach Ausbildungsende fällig (§ 42a
Abs. 5 SGB II).
Wenn ALG II nach § 24 Abs. 5 SGB II wegen vorrangiger
Vermögensverwertung als Darlehen erbracht wird, soll (muss)
dieses Darlehen nun dinglich gesichert werden.
Anmerkung: Hiermit wurden privatwirtschaftliche Vorgensweisen
auf Sozialrecht übertragen. So kann das Jobcenter z.B. die
Eintragung einer Grundschuld fordern. Allerdings ergibt sich dabei der
Umkehrschluss: ohne Sicherheit kein Darlehen. D.h. kann der
Antragsteller, aus welchen Gründen auch immer, dem Jobcenter
keine Sicherheit bieten, muss das Jobcenter ihm auch kein Darlehen
zahlen, d.h. der Antragsteller steht vollkommen mittellos da. Hier
werden wieder unnötig Klagen provoziert.
Aufrechnung von Rückzahlungsforderungen
Ansprüche auf Rückzahlungen von
- vorläufig erbrachte Leistungen bei unklarer
Zuständigkeit,
- Vorschüsse und vorläufig erbrachte Leistungen wegen
längerer Antragsbearbeitung, welche die bewilligte Leistung
übersteigen,
- Rückforderungen aus Überzahlungen,
können pro Rückforderungsanspruch i.H.v. 10% des
maßgebenden Regelbedarfs mit laufendem ALG II aufgerechnet
werden (§ 43 Abs. 1 und 2).
In allen anderen Fällen kann mit 30% des maßgebenden
Regelbedarfs aufgerechnet werden.
Generell ist die Aufrechnung auf 30% des maßgebenden
Regelbedarfs begrenzt.
Anmerkung: bisher gab es keine Möglichkeit,
derartige Rückforderungen mit laufendem ALG II aufzurechnen,
was im Extremfall zu Pfändungsandrohungen führte.
Vollstreckung von Ansprüchen
Für die Vollstreckung von Ansprüchen gilt das
Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes (§ 40 Abs. 6 SGB
II).
befristeter Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld I
Wurde ersatzlos gestrichen.
Rentenversicherungspflicht und -beiträge
für ALG II-Bezieher
Wurde ersatzlos gestrichen.
Zuschüsse für nicht gesetzlich
rentenversicherte Bezieher von Arbeitslosengeld II
Wurde ersatzlos gestrichen.
Freibetrag für Elterngeld
Wurde für arbeitslose ALG II-Bezieher ersatzlos gestrichen.
(siehe „Einkommensanrechnung“)
Mit freundlichen Unterstützung durch QUELLE :
Ottokar
hartz.info
|
|
|
|
|
Uhrzeit (MEZ)
Für eine noch schnellere Anfrage an uns, nutzen Sie bitte unser
Wichtig! Unser Ticketsystem ersetzt nicht die Webakte. Sind Sie bereits Mitglied und haben Zugangsdaten zur Webakte, verwenden Sie bitte diese zur Kontaktaufnahme.
Hier können Sie ab sofort Online einen Besuchstermin in unserem Büro vereinbaren!
|
|
|
Unsere Kooperationspartner
Rechtsanwalt
Frank Lagies
Schillerplatz 7
67655 Kaiserslautern
Rechtsanwalt
Volker Rank LL.M.
Spittlertorgraben 49
90429 Nürnberg
| | |